Unsere Satzung

Vereinssatzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Simmershausen Aktiv“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 36115 Hilders – SIMMERSHAUSEN
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und Zwecke.
  2. Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Förderung der Altenhilfe sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Abs. 2 AO).
  3. Ziel des Vereins ist es, die Lebensqualität im Ort zu erhöhen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit aller Bürgerinnen und Bürger im Ortsteil Simmershausen zu stärken. Der Verein arbeitet in Koordination mit den anderen Vereinen in Simmershausen.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

  • Förderung des kulturellen Lebens in der Dorfgemeinschaft durch Einbindung möglichst vieler Dorfbewohner an der Gestaltung gemeinsamer Aktionen der Dorfgemeinschaft, um das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu fördern und zu unterstützen. (z.B. Organisation der Aktivitäten zum Jubiläum „1100 Jahre Simmershausen“ im Jahre 2015, Organisation von Aktivitäten zum Thema „Unser Dorf hat Zukunft“).
  • Förderung und Unterstützung der Seniorenhilfe und Förderung wohltätiger Zwecke im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Dies insbesondere durch Veranstaltungen (z. B. Seniorennachmittage, Gesprächskreise, Miteinander/Füreinander) und durch Betreuung von Senioren (z. B. Begleitdienste, Organisation für Senioren,) sowie durch die Koordination von eigenen sozialen Aktivitäten mit denen der Marktgemeinde. Die Koordination geschieht sowohl durch eigenes Mitwirken als auch durch das Einbinden bestehender Institutionen.
  • Information der Bürgerinnen und Bürger des Ortes

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Es gibt verschiedene Arten von Mitgliedern

  • Fördermitglieder
    Fördernde Mitglieder können werden Personen, Institutionen, Behörden, Vereine und Firmen. Das Fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht wie die aktiven Mitglieder.
  • Aktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
    Der Vorstand kann Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen. Ein Stimmrecht haben die Ehrenmitglieder nicht.
  1. Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag und nach Zustimmung des Vorstands.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Spezifische Mitarbeit im Verein bzw. außerordentliche Dienstleistung(en) können als Beitrag anerkannt werden. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
    Vorsitzenden geleitet und im Falle der Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  3. Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.
    a) Wahl der Kassen-/Rechnungsprüfer
    b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    i) Entscheidung über eingereichte Anträge
  4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Über alle Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, wobei Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis im Wortlaut bzw. genau festzuhalten sind. Diese Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie ist aufzubewahren.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und mindestens zwei max. vier Stellvertretern/-innen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Über die Zahl beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand teilt auf einer konstituierenden Vorstandssitzung die Ämter unter sich auf. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausübung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für eine rechtzeitige Vertretung zu sorgen.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Mitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder und die übrigen Vereinsmitglieder eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    1. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege sowie der Altenhilfe.

Hilders‐Simmershausen, 06.12.2014